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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00   

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https://dejure.org/2000,10409
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00 (https://dejure.org/2000,10409)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.11.2000 - 13 B 15/00 (https://dejure.org/2000,10409)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. November 2000 - 13 B 15/00 (https://dejure.org/2000,10409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen durch die Behörde ; Interesse des Geheimnisschutzinhabers und des widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter ; Methodik der Kostenberechnung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 1 L 2679/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1999 - 13 B 632/99

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Befugnisse der Regulierungsbehörde;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00
    Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - entschieden und hält daran fest, dass der Anspruch eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Behörde aus § 30 VwVfG ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt darstellt, das nur zurück tritt bei vom Geheimnisschutzinhaber oder vom Gesetz eingeräumter Offenbarungsbefugnis oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter.

    Den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - zur Ablehnung eines subjektivöffentlichen Rechts eines Beteiligten im Regulierungsverfahren aus § 24 Abs. 2 TKG, die vor dem Hintergrund verständlich werden, dass die Beiladung an sich noch kein solches zur Klage befugendes Recht begründen kann und Schutzinteressen eines im Sinne der Rechtsprechung hinreichend individualisierbaren und überschaubaren Normadressatenkreises erst mit nachgewiesener, konkreter Anwendung eines Entgelts beim Normadressaten (Kunden, Wettbewerber) berührt sein können, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings eine nicht angemessene Bedeutung beigelegt.

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 13 B 15/00
    vgl. zu den Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Interessenabwägung beim Geheimnisschutz, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1970 - 1 BvR 13/68 -, BVerfGE 27, 345 (352).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

    Es lässt sich deshalb für das energiewirtschaftliche Entgeltregulierungsverfahren nicht vertreten, dass der Betroffene zur Durchsetzung seines Geheimschutzanspruchs im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes in jedem Einzelfall nachvollziehbar und substantiiert darlegen müsste, welche konkreten Nachteile bei einer Geheimnisoffenbarung drohen (vgl. für das telekommunikationsrechtliche Entgeltverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.11.2000 - 13 B 15/00 Rn. 8 zit. nach juris).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 59.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

    Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 3 AZR 474/86 BAGE 57, 159 , Urteil vom 16. März 1982 3 AZR 83/79 BAGE 41, 21 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 13 B 15/00 RTkom 2001, 168).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - 13a D 14/04
    Nach der Umschreibung des "Geheimnis"-Begriffs, wie er in der Entscheidung der RegTP unter Hinweis auf einen Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - erfolgt ist, ist die Frage, ob ein Geheimnis in diesem Sinne gegeben ist, vorrangig und in erster Linie aus der Sicht desjenigen zu beurteilen, der das Vorliegen von Geheimnissen für sich reklamiert und sich auf Geheimhaltungsschutz beruft.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2015 - Kart 4/14

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde gegen die vom

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt, das nur dann zurücktritt, wenn eine vom Geheimnisschutzinhabers oder vom Gesetz eingeräumte Offenbarungsbefugnis besteht oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter (OVG NRW, Beschluss v. 8.11.2000, 13 B 15/00, juris: Rn. 5).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 70.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

    Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 , Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - RTkom 2001, 168).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 64.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

    Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 , Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - RTkom 2001, 168).
  • BVerwG, 04.01.2005 - 6 B 69.04

    Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Vorlage

    Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - BAGE 57, 159 , Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/79 - BAGE 41, 21 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - RTkom 2001, 168).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2002 - 13a D 18/02
    Der 13. Senat hat zum Geheimnisbegriff im Telekommunikationsrecht ferner durch Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 -, NVwZ 2001, 820, Folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2001 - 13 B 428/01

    Ausgestaltung des Anspruchs auf Geheimhaltung von in einem

    Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - und vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 - dargelegt, dass der verwaltungsverfahrensrechtliche Geheimhaltungsanspruch insoweit Vorrang genießt, als er unter dem Vorbehalt einer Offenbarungsbefugnis der Behörde steht und dass eine solche nicht schon aus dem Recht eines zum Regulierungsverfahren beigeladenen Unternehmens auf Stellungnahme nach vorheriger Akteneinsicht folgt sowie dass das regulierte Unternehmen seinen Geheimhaltungsanspruch gegen die Regulierungsbehörde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - so lange das Regulierungsverfahren, wie hier, nicht durch bestandskräftigen Beschluss abgeschlossen ist - durchsetzen kann.
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